Für wirtschaftlich schwache Mitbürger
Für den Bürger besteht die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten (lediglich eine Pauschale von 15,00 Euro kann geltend gemacht werden) bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen.
Die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten, Prozesskostenhilfe (PKH) kann für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (pers. Voraussetzung). Sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen. In Verfahren vor dem Familiengericht wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
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